AGB


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

(Verkäufer ist Unternehmer – Käufer ist Verbraucher) 

Stand: 1. Januar 2023 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schornsteinfegerarbeiten

 

1. Geltung der AGB

(1) Für alle von mir übernommenen Aufträge und ausgeführten Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), deren Geltung schon jetzt auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart wird. Abweichende Geschäftsbeziehungen des Kunden gelten nur dann als vereinbart, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

(2) Alle sonstigen Vertragsabreden sowie Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. Angebots- und Planunterlagen, Leistungen des Kunden

(1) An allen von mir erstellten Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalte ich mir alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne meine schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Eventuell erforderliche Genehmigungen sind von dem Kunden auf seine Kosten zu beschaffen. Baustrom und Wasser sind grundsätzlich durch den Kunden zu stellen.

(3) Der Kunde hat für einen ungehinderten und sicheren Zugang zu den Feuerungsanlagen und den Schornsteinen Sorge zu tragen.

 

3. Lieferzeit

(1) Ausführungsfrist für Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Sie sind angemessen zu verlängern, sofern der Kunde seinen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht nachkommt, sowie wenn Hindernisse eintreten, die von mir nicht zu vertreten sind.

(2) Die Verantwortung für die fristgerechte Beauftragung zur Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten, trägt der Kunde.

(3) Soweit sich die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, und schafft er auf mein Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so bin ich berechtigt unter Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB/B zu verlangen oder eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung zu setzen und zu erklären, dass ich den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Im Fall der Kündigung steht mir neben dem bis dahin entstandenen Werklohnanspruch ein Anspruch auf Erstattung der Mehraufwendungen zu, die für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes entstanden sind.

 

4. Preise, Zahlung

(1) Die angebotenen Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme. An die Angebotspreise bin ich - vorbehaltlich Ziffer 4. (2) - nur für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden.

(2) Festpreise sind nur wirksam, sofern sie schriftlich und mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

(3) Sind Vereinbarungen nicht getroffen worden, so gelten meine am Tag der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise.

(4) Leistungen, die nicht angeboten wurden, jedoch zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, sind zusätzlich zu vergüten.

(5) Alle Zahlungen sind ohne Abzug auf mein angegebenes Bankkonto innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zu leisten.

(6) Ich bin berechtigt Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu berechnen. Als Leistungen gelten auch alle auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, sofern ich dem Kunden hieran das Eigentum übertrage.

(7) Werden eigens für den Kunden Bauteile angefertigt, bin ich berechtigt in Höhe der hierauf entfallenden Kosten Vorauskasse zu verlangen.

(8) Werden die Zahlungsbedingungen durch den Kunden nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen, so bin ich berechtigt sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit der Kündigungsandrohung, bin ich berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.

(9) Der ab 2023 gültige Arbeitswert beträgt 1,30 € in Anlehnung an die letzte (nicht mehr gültige) KÜO für NRW

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag behalte ich mir das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen vor. Können die gelieferten Gegenstände ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden, so verpflichtet sich der Kunde mir bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, die Demontage dieser Gegenstände zu gestatten und mir das durch den Einbau eventuell verlorene Eigentum zurückzuübertragen. Die Kosten der Demontage gehen zulasten des Kunden. Soweit gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen fest verbunden werden, überträgt der Kunde, sofern hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand an mich.

6. Gewährleistung und Haftung

(1) Gewährleistungsansprüche richten sich nach den Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B, insbesondere § 13 VOB/B. Für Arbeiten, die nicht als Bauleistungen der VOB/B gelten, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB.

(2) Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich meine Haftung auf den nach der Art der Ware und Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen meiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Unternehmen hafte ich bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(3) Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist meine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für die Haftung meiner Erfüllungsgehilfen.

(4) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei mir zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie Verlust des Lebens und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG).

7. Allgemeines

(1) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag der Sitz meines Unternehmens.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 


 

Allgemeine Verkaufsbedingungen 


§ 1 Angebot und Vertragsabschluss 

Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen. 


§ 2 Überlassene Unterlagen 

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. 


§ 3 Preise und Zahlung 

(1) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Arbeit zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. 


§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte 

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

 

§ 5 Lieferzeit 

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer bzw. Ausführungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 


(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. 


(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. 


(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 


§ 6 Eigentumsvorbehalt 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.


(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.


(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 


(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

 

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge 

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.


(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 
(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

 
(4) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

 
(5) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.


(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 
§ 8 Sonstiges 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

 

Anhang 1: 


Anmerkungen 


Transparenzgebot 
Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt. 

Gewährleistungsfristen 
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien 

  neu:

- Käufer ist Verbraucher = 2 Jahre 
- Käufer ist Unternehmer = 1 Jahr 

gebraucht:

  - Käufer ist Verbraucher = 1 Jahr 
  - Käufer ist Unternehmer = keine 


Baumaterialien (sofern eingebaut) 

neu: 5 Jahre 

gebraucht:

  - Käufer ist Verbraucher = 1 Jahr 
  - Käufer ist Unternehmer = keine


unbebaute Grundstücke = keine 


Bauwerke

 - Neubau = 5 Jahre 
 - Altbau = keine 


Mängelanzeigepflicht 

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn. Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden. 

Beschränkung auf Nacherfüllung 

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird. 

Haftungsbeschränkungen 

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam. 

Höhe der Verzugszinsen 

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. 
Unter http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.

 


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